Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG)
BNatSchG

Ausfertigungsdatum: 29.07.2009
Datum des Inkrafttretens: 1. März 2010

Vollzitat:
"Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)"

§ 63 Mitwirkungsrechte
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung,
die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung),
ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen
Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz
stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit,

2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von
geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diese durch eine
andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,

3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der
Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in
Natur und Landschaft verbunden sind,

4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an
die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten
Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit
zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu
geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz
stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden der Länder,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen
zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der
freien Natur,

5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von
Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten,
Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn
diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,

6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden
Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,

7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer
6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,

8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das
Landesrecht dies vorsieht, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften
des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der
Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur
und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer
Mitwirkung abgesehen werden kann.

© Copyright 2010 - 2021 - Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V. (BSH)
BSH-Spendenkonto zugunsten bedrohter Pflanzen und Tiere: LzO, IBAN: DE92 2805 0100 0000 4430 44 BIC: SLZODE22XXX

- Impressum -