Okt 5, 2010

Neues Merkblatt zum Thema "Natur im Garten" erschienen


Natur im Garten

Wie wild darf es sein?

Was ist das eigentlich- ein „Naturgarten“? Gärten sind seit Jahrhunderten kultivierte Flächen, auf denen Menschen unter Mühen, aber zu ihrem Nutzen und zu ihrer Freude Pflanzen angebaut, gedüngt, gewässert und von unerwünschten Konkurrenten oder Fressfeinden freigehalten haben. Wie (relativ) natürlich ein Garten ist oder wirkt, das hängt davon ab, wie bunt, wie vielfältig und wie wild man ihn gestalten möchte.

Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten, und ein Streitpunkt ist auch die Frage, ob denn nur einheimische Pflanzen in einem Naturgarten Platz finden dürfen. Muss man aber tatsächlich auf bunte Blüten verzichten – nur weil sie fremd sind? Wenn man ein Naturschutz-Ziel für Gärten definieren will, dann macht der Erhalt seltener Pflanzen wenig Sinn. Bei der Gartenkultur kommt es schneller als man glaubt zu genetischen Veränderungen, u. a. auch durch ungeplante Einkreuzungen fremder Arten, aber auch durch unbewusste Selektion. Wer Wildpflanzen schützen will, muss ihre Lebensräume schützen und erhalten. Oftmals stammen zudem die vermuteten einheimischen Arten aus anderen Regionen und entsprechen nicht den inländischen Genotypen. Viele nicht einheimische Pflanzen werden von Insekten gerne als Pollen- und Nektarspender angenommen. Und was sollten Bienen und Hummeln im März und April in den Gärten anfliegen, wenn nicht Krokusse und Tulpen, die in Deutschland eigentlich Exoten sind?

 

Der Hamburger Botaniker Horst Bertram ist Autor dieses 4-seitigen Merkblattes Nr. 76 von NVN und BSH. Zu beziehen ist es in Papierversion über die BSH für 0.50 € (+ Porto).

Kategorie: General
Erstellt von: BSH
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4. Die Biologische Schutzgemeinschaft setzt sich ein für
- die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Lebensgrundlagen, für eine artenreiche, menschenwürdige Umwelt und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- die Erforschung der Umwelt, Bioindikation und Umweltbeziehungen irdischer Organismen einschließlich des Menschen,
- die Erstellung und Vermittlung von Umweltverträglichkeitsgutachen, Ökokatastern und ökologischen Bestandsaufnahmen sowie für deren Durchsetzung gegenüber verantwortlichen Politikern und Verwaltungen aller Ebenen und Institutionen der Wirtschaft,
- die ökologisch orientierte Ausbildung in den Schulen, Hochschulen und Universitäten des Landes,
- die Förderung der Naturbeobachtung und des Verständnisses gegenüber Umweltfragen im Vorschulbereich, in der Jugend- und Erwachsenenbildung,
- Informations- und Fortbildungsveranstaltungen wie Vorträge, Exkursionen, Seminare, internationale wissenschaftliche Kongresse, Ausstellungen, Wettbewerbe, Wanderungen und Jugendlager,
- den Erwerb vereinseigener bzw. die Anpachtung ökologisch wertvoller Flächen,
- die Schaffung von Stiftungen und Bereitstellungen von Spenden sowie Zuschüssen der öffentlichen Hand, die den Zielen des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes dienen und dafür verausgabt werden,
- zusätzliche Arbeitsplätze mit Schwerpunkten aus den Bereichen Ökologie, Biotop- und Artenschutz,Energie, Recycling und Ökosystem-Analytik.
5. Die Schutzgemeinschaft verfolgt dieses Ziel, indem sie im Regierungsbezirk Weser-Ems und landesweit
- den gesetzlichen Entscheidungsgremien Hinweise und Argumente gibt,
- bei den Gebietskörperschaften auf hinreichende Kontrollen der Schutzgebiete und schutzwürdigen Areale sowie auf die Einhaltung naturschutzgewichtiger Gesetze und Bestimmungen drängt,
- ständigen Kontakt zu allen Institutionen, Gremien und Persönlichkeiten hält, die auf die Gesundheit der Landschaft und ihre Lebensgemeinschaften einschließlich des Menschen Einfluß nehmen,
- Maßnahmen entgegentritt, die dem Landschaftsbild, der Landschaftsgesundheit oder der Erholungswirksamkeit für alle standorttypischen Organismen und für den Menschen abträglich sind
- Vorschläge zur Unterschutzstellung vernetzter ökologischer Systeme und großflächiger Naturkorridore erarbeitet und deren Sicherstellung beantragt,
- die Mitwirkung von Vereinen und anderen juristischen Personen bei der Betreuung von geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturparken beantragt sowie die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Artenschutzes fördert,
- auf die Einrichtung von Instituten und neuen Arbeitsplätzen zugunsten der Entwicklung einer artenreichen, gesunden und erholungswirksamen Umwelt und die Behebung entsprechender öffentlicher Vollzugsdefizite einwirkt,
- Publikationen aller Art zum Umwelt- und Naturschutz herausgibt, einen bundesweiten Informations-, Presse-, Bibliotheks- und Archivdienst betreibt.
6. Die Schutzgemeinschaft steht auf dem Boden der freiheitlich- demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland; sie ist überparteiisch und überkonfessionell.
7. Der Verein kann sich zur Erfüllung der gesetzlichen Ziele mit anderen Organisationen zusammenschließen oder sich ihnen auf nationaler oder internationaler Ebene anschließen, soweit sie dieselben Ziele verfolgen.


Fortsetzung...


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