§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen will.
2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat Namen und Anschrift des Antragstellers zu enthalten, minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Der Beitrag ist für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten, auch wenn ein Mitglied vorzeitig vor Ablauf des Jahres ausgetreten oder ausgeschlossen ist. Mitglieder, die in den Monaten November/Dezember der BSH beitreten, sind vom Beitrag des betreffenden Jahres freigestellt.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres oder mit dem Eintritt in die BSH fällig und sollte innerhalb des 1. Quartals entrichtet werden.
5. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte.

§§ 5-15 können auf Wunsch angefordert werden


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BSH-Spendenkonto zugunsten bedrohter Pflanzen und Tiere: LzO, IBAN: DE92 2805 0100 0000 4430 44 BIC: SLZODE22XXX

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