- Weitere Anlagen der Massentierhaltung in Sondergebieten zusammenfassen – Â
statt die weitere Zersiedlung der freien Landschaft zuzulassen und eine ausgewogene
Infrastruktur der Kommunen zu behindern. Tierhaltung nur auf der Grundlage einer örtlichen
flächengebundenen Landwirtschaft.
- Das Grundstücksverkehrsgesetz novellieren, so dass darin keine Mehrheit aus
landwirtschaftlichen Interessenvertretern dominiert.
- Bundeswasserverbandsgesetz so novellieren, dass das Stimmrecht zu Beiräten
und Vorständen nicht nach flächenmäßiger Betroffenheit, sondern nach
Einwohnern bestimmt wird, die im Verbandsgebiet wohnen, individuelle
Wahlbenachrichtigung ist vorzuschreiben und Briefwahl zu ermöglichen.
- Freistellung von Entwässerungs-Abgaben (Zwangsmitgliedschaften) für stillgelegte naturnahe oder in Revitalisierung befindliche Flächen.
- Gesetzliche Hochwasserschutzgebiete auf 200-jährige Spitzen (HQ 200)Â
ausdehnen und darin eine extensive Grünlandwirtschaft vorschreiben; die
Abstände zu den Gewässern sind auch auf Privatgrundstücken als BracheÂ
(artenreiche Saumbiotope mit Blütenpflanzen) unbewirtschaftet zu lassen
- Kein Deichbau im Binnenland zulasten ausgewiesen geschützter Schutzgebiete
(Beispiele: Butjadingen; Rückdeichung wertvollster Areale im Amt Neuhaus/Elbe:
Sude, Polder Süchau West).
- Keine ökologisch unvertretbare Fahrwasservertiefungen (z. B. Elbe, Unterweser, Â
Oder), keine Entwässerungen von Feuchtgebieten.
- Trinkwasserschutzgebiete und Förderbrunnen sind gegen Intensivflächen mit Â
Streifen aus mindestens 150 m breiten Aufforstungen standortheimischer Â
Mischgehölze abzuschirmen, spätestens dann, wenn die EU-Maximalwerte (z.B.  Â
für Nitrat) im oberflächennahen Grundwasserhorizont (5 m) überschritten sind.
Die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind termingerecht umzusetzen,
ohne den größeren Teil der Gewässer als nicht renaturierbar auszuweisen.
- Vernetzungen geschützter und schutzwürdiger Lebensräume zu Biotopverbundsystemen Â
(Naturkorridore) mit bundesweitem Vorrang des Ziels Naturschutz stärker fördern, keine
(anteilige) Löschung von Schutzgebieten und Biosphärereservaten, ohne mit den
Naturschutzverbänden einvernehmlich doppelt so große Ersatzflächen in bestmöglicher Nähe
zum geplanten Eingriff  auszuweisen; das Naturschutzgesetz ist entsprechend zu erweitern,
weitere Zerschneidungen der freien Landschaft sind zu vermeiden (Beispiel: BAB zusätzliche
ausgleichspflichtige Fahrbahnen ja, keine neuen Trassen).
- Der Anteil der Naturschutzgebiete sollte mit dem mittelfristigen Ziel (15 % der
Landesfläche) sukzessive vergrößert werden. Löschungen von Schutzgebieten sind zu Â
vermeiden oder ortsnahe auszugleichen.
- Kompensation von Landschaftseingriffen (Bodenabbau wie Sand- /
Kiesentnahme, Torfabbau, Deicherhöhungen, Verkehrswege u.v.m.) nur bei
doppelter Flächenkompensation ähnlicher Wertigkeit der Vegetation ermöglichenÂ
(Ländergesetze lassen bislang den Genehmigungsbehörden bis hin zum Verzicht auf die
Kompensation zu viel Spielraum). Bundesweites Katatser der Kompensationsflächen ist
einzurichten und im Sinne der EU-Umweltinformationsrichtlinie öffentlich zugänglich zu
machen.
- Natur- und Kulturdenkmäler unterliegen einem besonderen Schutz – auch als
(unerklärtes) nationales Kulturerbe - Beispiel: Zerstörung eines germanischen
Bohlendamms durch Torfabbaumaschinen im Heeder-/Lohner Moor – Landkreis
Diepholz).
- Biologische Vielfalt (Biodiversität) ist durch Artenschutzprogramme gezielt zu
fördern (z.B. durch das Bundesamt für Naturschutz), und zwar auch in kleiner
Dimension ohne staatlich repräsentativen oder modellhaften Charakter, Â
Anleitungen bzw. Unterstützungen für die Antragstellung und Verfahrensdurchführung
sind erforderlich.
- Förderungskataloge von Routine-Maßnahmen zur Biotopentwicklung sind
aufzustellen und gegenzufinanzieren.
- Begleitung von Planfeststellungsverfahren  (§ 59 BNatSchG) und Übernahme
von gesetzlich notwendigen Aufträgen durch Bundes-Naturschutzverbände istÂ
pauschal zu finanzieren.
- Koordinierungsaufgaben der beiden bundesdeutschen Naturschutz-
Dachverbände NaFor und DNR sind im gesetzlichen Kompetenzbereich
gleichberechtigt anteilig, (also nicht wie bisher einseitig) nach dem
Organisationsschema der Landwirtschaftskammern zu finanzieren.
- Fachlich betroffene Ministerien (BMU / BML / BMI u.a.) müssen die
Beteiligungspflicht n. § 59 BNatSchG bis in die unter(st)en angeschlossenen Â
Bundesbehörden (zum Beispiel Wasser- und Schifffahrtsämter mit Außenstellen)  Â
bei allen anerkannten Bundesverbänden umsetzen, es sollte keine Reduzierung
der Beteiligung durch eine subjektive Vorauswahl getroffen werden dürfen
(Beteiligung von 3 Verbänden, dagegen Nichtbeteiligung von 20 anderen – das
wäre formfehlerhaft), es sei denn, diese möchten ausdrücklich nicht beteiligt  Â
werden oder die Verbände einigen sich auf einen Bagatellkatalog. Um die
Vorgehensweise abzuklären, wären zentrale Gespräche durch die Bundesregierung
– wie auf Landesebene - anzuberaumen. Reisekosten für staatlich oder
von Gebietskörperschaften veranstaltete Termine sollten den ehrenamtlichen
Teilnehmern erstattet werden.
- Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind einfacher und für die BevölkerungÂ
leicht verständlich zu gestalten, das Umweltgesetzbuch sollte im zweitenÂ
Anlauf verabschiedet werden.
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Verantwortlich:
Prof. Dr. Remmer Akkermann
Präsident des NaturschutzForums Deutschland e.V. (NaFor)
Für Rückfragen persönlich erreichbar unter:Â
akkermann.remmer @t-online.de oder Tel. 04407 922201