Dez 10, 2010

Funkanlagen in Wardenburg


Ortsfeste Funkanlagen erzeugen zusätzliche Dauerbestrahlung (Elektrosmog)


BSH  wendet sich gegen Konzentration im Siedlungsbereich

Wardenburg. Als örtlich für die Bevölkerung nicht länger zumutbar bezeichnete der Vorsitzende der Biologischen Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems (BSH), Dr. Remmer Akkermann, die Auswüchse der Installation immer neuer Mobilfunkantennen auf höheren Dächern. Die Auffassung der direkt benachbarten Anwohner dazu werde von Betreibern wie t-mobile oder e-plus  nicht oder nur mangelhaft  abgefragt. Eine Gesetzeslücke mache es möglich, denn in Planung befindliche  freistehende Antennen-Masten mit Hochfrequenzanlagen werden Umweltschutzverbänden wie der BSH rechtzeitig bekannt gegeben und die Meinung abgefragt, das ist aber auf bestehenden Gebäuden nicht vorgeschrieben, da hier eine Genehmigungsfreiheit und grundsätzlich nur eine Anzeigepflicht bestehen. Die Anreize für zusätzliche Mieteinnahmen haben schon manchen Hauseigentümer dazu verleitet, das Dach für die Installation zur Verfügung zu stellen. Damit sind die umliegenden Bewohner aber optisch, gesundheitlich und im Hinblick auf die damit meist einhergehende  Wertminderung ihrer Grundstücke direkt betroffen. Das bleibt aber mit dem Hinweis auf die Einhaltung der (viel zu hohen) bestehenden Grenzwerte unbeachtet.

Ein krasses Beispiel ist der Siloturm einer in Wardenburg ansässigen holzverarbeitenden Firma. Dort hat sich inzwischen ein „Sendezentrum“ entwickelt. Nachdem die ersten vier Antennen auf einem 20m hohen Siloturm ohne jede Rücksprache mit den Nachbarn installiert waren, folgten in den anschließenden Jahren nach und nach Erweiterungen. Heute befinden sich dort 14 Funkanlagen verschiedenster Art, darunter 2 Richtfunkantennen, 9 GSM- und von der Telekom 3 UMTS-Anlagen. Sieben dicke Kabel führen zu einem großen Transformator-Haus. Damit wird schon deutlich, welche Strommengen benötigt werden, um die elektromagnetische Dauerbestrahlung zu ermöglichen. Die BSH hat bei der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt.

Das Umweltinstitut München verweist auf niederländische Untersuchungen aus 2003, die besonders bei UMTS-Feldern deutliche Auswirkungen auf das gesundheitliche Wohlbefinden festgestellt haben, und zwar schon bei einem Tausendstel des im Vergleich zu den Niederlanden viel zu hoch angesetzten deutschen Grenzwerts für die zumutbare Strahlenbelastung. Das kann bei elektrosensiblen Menschen von Nervosität und Schwindel durch signifikante Änderungen der Gehirnstromaktivität bis zu DNA-Brüchen im Erbgut führen.

 

Die BSH fordert deshalb gemeinsam mit dem Naturschutzforum Deutschland (nafor.de) von der Bundesregierung eine gesetzliche Beschränkung der politisch unkontrollierten Erweiterungen der Mobilfunkmasten im besiedelten oder siedlungsnahen Bereich sowie eine konsequente Beteiligung der Umweltschutzverbände bei allen Elektrosmog-relevanten Bauplanungen einschließlich der unauffälligen aber unzumutbaren Erweiterungen, die oft etwas ganz anderes sind als zu Beginn erkennbar gewesen ist.

Bei begründeten Gegenargumenten, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterungen,  muss auf solche Installationen verzichtet oder wie in einem Stadt-Oldenburg Vorort zumindestens eine schriftliche Zusicherung gegeben werden, dass kein weiterer Ausbau erfolgt.

Außerdem fordert die Schutzgemeinschaft vom Bundesgesetzgeber, dass die gesetzlichen Grenzwerte mindestens halbiert werden. Eine „Standortbescheinigung“ sollte von der für solche Genehmigungen zuständigen  Bundesnetzagentur (Außenstelle Berlin-Magdeburg, Dienstleistungszentrum 2) nicht ausgestellt werden dürfen, wenn ein Gebäude durch die Installation  ein ganz anderes Erscheinungsbild hat, auch bedingt durch die neue Gesamthöhe. Baurechtlich kommt das andernfalls nach Meinung der BSH einem Schwarzbau gleich, was rechtlich im Einzelfall überprüft werden sollte.

 

Weitergehende Informationen:

Umweltinstitut München

Wissenschaftsladen Bonn (wilabonn.de mit Elektrosmog-Ratgeber)

 

Blick zum Dach eines Siloturms mit 14 Funkanlagen in einem  Gewerbegebiet direkt an der Grenze zu einer Wohnsiedlung; gearbeitet wird unmittelbar neben dem Turm, das nächste Wohnhaus liegt 50m entfernt.

Die mächtige Verkabelung für die Stromversorgung zeigt die elektromagnetische Dimension einer solchen Funkanlage.

Fotos: BSH

Kategorie: General
Erstellt von: BSH
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§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen will.

(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat Namen und Anschrift des Antragstellers zu enthalten, minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Der Beitrag ist für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten, auch wenn ein Mitglied vorzeitig vor Ablauf des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Mitglieder, die in den Monaten November / Dezember der BSH beitreten, sind vom Beitrag des betreffenden Jahres freigestellt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres oder mit dem Eintritt in die BSH fällig und soll innerhalb des 1. Quartals unaufgefordert entrichtet werden.

(5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung von mehr als einem Jahr im Rückstand sind, verlieren ihre Mitgliedschaft. Die Zahlungsfrist kann um bis zu weitere acht Monate verlängert werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, mit der schriftlichen Austrittserklärung oder mit dem Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(7) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigungen oder —erlass gewähren.

(8) Darüber hinaus kann der Vorstand korrespondierenden Mitgliedern Beitragsfreiheit gewähren.

(9) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der BSH. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der  Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den / die BSH-Vorsitzende*n oder durch Beauftragte schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(10) Gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der BSH-Vorstand endgültig. Der Rechtsweg bleibt unbenommen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gliederung

(1) Der Verein kann seine Mitglieder gemäß den Erfordernissen der Praxis in Kreisverbänden und Ortsgruppen zusammenfassen. Gründung und Änderung der Untergliederung bedürfen der  Zustimmung des Vorstandes. Die fachliche Mitarbeit erfolgt in Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Fachgruppen und als Fachadresse.

(2) Eine Untergliederung kann nicht den Status eines eingetragenen Vereins (e.V.) unter dem Namen der BSH einnehmen. Untergliederungen sind an die Weisungen der Organe des Vereins gebunden. Untergliederungen des Vereins können ihren Status nicht in eine korporative Mitgliedschaft umwandeln oder korporativ aus dem Verein austreten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand und Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, des Verhandlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder der BSH offen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes.

3. Wahl des Vorstandes.

4. Wahl der Kassenprüfung.

5. Änderung der Satzung.

6. Beschlussfassung über Anträge.

7. Festsetzung der Mindestbeiträge.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser wird die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung sowie deren Gang geregelt.

(8) Beschlussfassung.

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Zuruf. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

 

Fortsetzung...


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