Satzung der Biologischen Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V. (BSH) - auszugsweise -
Die Satzung ist am 10. April 1988 in Oldenburg beschlossen und am 16. August 1988 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Vereinsregisternummer VR 1832 eingetragen worden. Auf Beschluß vom 20. März 1977 in Dötlingen und 28. April 1979 in Barnstorf erfolgte Satzungsänderungen wurden in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vechta unter der Nr. 379 oder Amtsgericht Oldenburg unter der VNS. VR 1832 eingetragen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems", abgekürzt BSH. Der Sitz ist Oldenburg (Oldb.). Seit seiner Eintragung in das Vereinsregister Vechta, am 27. April 1976, führt er den Zusatz "e.V." Sein Tätigkeitsbereich umfasst Nordwestdeutschland, insbesondere den Regierungsbezirk Weser-Ems. Die Belange des außerbehördlichen Naturschutzes dieses Raums werden landesweit vertreten. Darüber hinaus ist die BSH auch in allen anderen Gebieten des Bundeslandes Niedersachsen sowie in angrenzenden Räumen tätig. Sie ist eine selbständige und rechtsfähige Vereinigung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Ziel des Vereins ist es, den Naturschutz im weitesten Sinne einschließlich Ökologie, Artenschutz, Umweltschutz, Tierschutz und Landschaftspflege durch alle geeigneten, dem Verein zu Gebote stehenden Mittel auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern und zu koordinieren.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Nordwestdeutschland, insbesondere den Regierungsbezirk Weser-Ems, sowie auf alle anderen niedersächsischen und benachbarten Gebiete.
3. Die Biologische Schutzgemeinschaft hat darüber hinaus die Aufgabe,
- die Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit zu verbreiten,
- Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, landesweit und sachverständig zu begleiten und zu Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, insbesondere
a. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
b. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der § 5 und § 6 BNaturschutzG, soweit sie dem einzelnen gegenüber verbindlich sind,
c. Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind,
d. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in die Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNaturschutzG verbunden sind.
- Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Pflanzen- und Tierarten zu entwickeln und auf ihre Verwirklichung zu drängen,
- wissenschaftliche Biotop- und Artenbestandserfassungen, naturräumliche Dokumentationen sowie umweltanalytische Messungen aller Art regelmäßig durchzuführen.