Satzung der Biologischen Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V. (BSH)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems" abgekürzt „BSH". Der Sitz ist in Oldenburg (Oldb.). Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein. Seit seiner Eintragung in das Vereinsregister Vechta, am 26. Januar 1976, führt er den Zusatz „e. V.". Sein Tätigkeitsbereich umfasst Nordwestdeutschland, insbesondere den Raum Weser-Ems. Die Belange des außerbehördlichen Naturschutzes dieses Raums werden landesweit vertreten. Darüber hinaus ist die BSH auch in allen anderen Gebieten des Bundeslandes Niedersachsen sowie in angrenzenden Räumen tätig. Sie ist eine selbstständige und rechtsfähige Vereinigung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein fördert den Naturschutz und die damit verbundenen Wissenschaften. Der Naturschutz umfasst im weitesten Sinne auch die Bereiche Ökologie, Artenschutz, Umweltschutz, Tierschutz und Landschaftspflege. Sie sind durch geeignete, dem Verein zu Gebote stehende Mittel auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern und zu koordinieren.

(2) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Nordwestdeutschland, insbesondere den Raum Weser-Ems, sowie auf alle anderen niedersächsischen und benachbarten Gebiete.

(3) Die Biologische Schutzgemeinschaft hat darüber hinaus die Aufgabe,

1. die Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit zu verbreiten,

2. Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, landesweit und sachverständig zu begleiten und zu Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, insbesondere

a) bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,

b) bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne des BNatG,

c) von Befreiungen, von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind,

d) in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in die Natur und Landschaft im Sinne des BNatG verbunden sind,

3. Schutz- und Hilfsmaßnahmen fir gefährdete Pflanzen- und Tierarten zu entwickeln und auf ihre Verwirklichung zu drängen,

4. wissenschaftliche Biotop- und Artenbestandserfassungen, naturräumliche Dokumentationen sowie umweltanalytische Messungen aller Art je nach Bedarf, Zuständigkeit und materiellen Möglichkeiten durchzuführen.

(4) Die Biologische Schutzgemeinschaft setzt sich ein für

1. die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Lebensgrundlagen einer artenreichen, menschenwürdigen Umwelt und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. die Erforschung der Umwelt, Bioindikation und Umweltbeziehungen irdischer  Organismen, einschließlich des Menschen,

3. die Erstellung und Vermittlung von Umweltverträglichkeitsgutachten, Ökokatastern und ökologischen Bestandsaufnahmen sowie für deren Durchsetzung gegenüber verantwortlichen Politikern und Verwaltungen aller Ebenen und Institutionen der Wirtschaft,

4. die ökologisch orientierte Ausbildung in den Schulen, Hochschulen und Universitäten des Landes,

5. die Förderung der Naturbeobachtung und des Verständnisses gegenüber Umweltfragen im Vorschulbereich, in der Jugend- und Erwachsenenbildung,

6. Informations- und Fortbildungsveranstaltungen wie Vorträge, Exkursionen, Seminare,

Kongresse, Ausstellungen, Wettbewerbe, Wanderungen und Jugendlager,

7. den Erwerb bzw. die Anpachtung ökologisch wertvoller Flächen,

8. die Schaffung von Stiftungen und Bereitstellungen von Spenden sowie Zuschüssen der öffentlichen Hand, die den Zielen des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes dienen und dafür verausgabt werden,

9. zusätzliche Arbeitsplätze mit Schwerpunkten in den Bereichen Ökologie-, Biotop- und Artenschutz, Energie, Recycling und Ökosystem-Analytik.

(5) Die Schutzgemeinschaft verfolgt diese Ziele, indem sie im Raum Weser-Ems und landesweit

1. den gesetzlichen Entscheidungsgremien Hinweise und Argumente gibt,

2. bei den Gebietskörperschaften auf hinreichende Kontrollen der Schutzgebiete, der schutzwürdigen Areale, natürlichen Ressourcen sowie auf die Einhaltung naturschutzwichtiger Gesetze und Bestimmungen drängt,

3. ständigen Kontakt zu Institutionen, Gremien und Persönlichkeiten hält, die auf die Gesundheit der Landschaft und ihre Lebensgemeinschaften einschließlich des Menschen  Einfluss nehmen,

4. Maßnahmen entgegentritt, die dem Landschaftsbild, der Landschaftsgesundheit oder der  Erholungswirksamkeit für alle standorttypischen Organismen und für den Menschen abträglich sind,

5. Vorschläge zur Unterschutzstellung vernetzter ökologischer Systeme und großflächiger Naturkorridore (Biotopverbundsysteme) erarbeitet und deren Sicherstellung beantragt,

6. die Mitwirkung von Vereinen und anderen juristischen Personen sowie einzelnen Beauftragten bei der Betreuung von geschützten Landschaftsbestandteilen und  Naturparken beantragt und die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Artenschutzes fördert,

7. auf die Einrichtung und Förderung von Institutionen zugunsten der Entwicklung einer artenreichen, gesunden und erholungswirksamen Umwelt und auf die Behebung entsprechender öffentlicher Vollzugsdefizite einwirkt,

8. Publikationen aller Art zum Umwelt- und Naturschutz herausgibt und je nach Bedarf einen Informations-, Presse-, Bibliotheks- und Archivdienst betreibt.

(6) Die Schutzgemeinschaft steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland; sie ist überparteilich und überkonfessionell.

(7) Der Verein kann zur Erfüllung der gesetzten Ziele mit anderen Organisationen kooperieren, soweit sie gleiche Ziele verfolgen. Die vereinsrechtliche Eigenständigkeit bleibt davon unberührt. Die Fusion der BSH mit einem anderen Verein ist ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen will.

(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat Namen und Anschrift des Antragstellers zu enthalten, minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Der Beitrag ist für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten, auch wenn ein Mitglied vorzeitig vor Ablauf des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Mitglieder, die in den Monaten November / Dezember der BSH beitreten, sind vom Beitrag des betreffenden Jahres freigestellt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres oder mit dem Eintritt in die BSH fällig und soll innerhalb des 1. Quartals unaufgefordert entrichtet werden.

(5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung von mehr als einem Jahr im Rückstand sind, verlieren ihre Mitgliedschaft. Die Zahlungsfrist kann um bis zu weitere acht Monate verlängert werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, mit der schriftlichen Austrittserklärung oder mit dem Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(7) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigungen oder —erlass gewähren.

(8) Darüber hinaus kann der Vorstand korrespondierenden Mitgliedern Beitragsfreiheit gewähren.

(9) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der BSH. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der  Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den / die BSH-Vorsitzende*n oder durch Beauftragte schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(10) Gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der BSH-Vorstand endgültig. Der Rechtsweg bleibt unbenommen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gliederung

(1) Der Verein kann seine Mitglieder gemäß den Erfordernissen der Praxis in Kreisverbänden und Ortsgruppen zusammenfassen. Gründung und Änderung der Untergliederung bedürfen der  Zustimmung des Vorstandes. Die fachliche Mitarbeit erfolgt in Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Fachgruppen und als Fachadresse.

(2) Eine Untergliederung kann nicht den Status eines eingetragenen Vereins (e.V.) unter dem Namen der BSH einnehmen. Untergliederungen sind an die Weisungen der Organe des Vereins gebunden. Untergliederungen des Vereins können ihren Status nicht in eine korporative Mitgliedschaft umwandeln oder korporativ aus dem Verein austreten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand und Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, des Verhandlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder der BSH offen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes.

3. Wahl des Vorstandes.

4. Wahl der Kassenprüfung.

5. Änderung der Satzung.

6. Beschlussfassung über Anträge.

7. Festsetzung der Mindestbeiträge.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser wird die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung sowie deren Gang geregelt.

(8) Beschlussfassung.

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Zuruf. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

 

Fortsetzung...


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BSH-Spendenkonto zugunsten bedrohter Pflanzen und Tiere: LzO, IBAN: DE92 2805 0100 0000 4430 44 BIC: SLZODE22XXX

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