Vollzitat:
"Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist"
Datum des Inkrafttretens: 15 Dezember 2006

§ 3 Anerkennung von Vereinigungen
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung
zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu
erteilen, wenn die Vereinigung

1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des
Umweltschutzes fördert,

2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum
im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und
Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit
der Vereinigung zu berücksichtigen,

4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und

5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung
unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren
Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann
von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser
juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung
gilt, zu bezeichnen; dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im
Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Die
Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass
Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie kann ferner auch öffentlich bekannt gemacht
werden. In den Fällen des Absatzes 3 ist bei einer Vereinigung, die im Schwerpunkt die
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, in der Anerkennung darüber
hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer Satzung landesweit tätig ist.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem
Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung
durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach
Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das
Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des
Landes ausgesprochen.

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