§ 9 Gesamtvorstand und Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem / der Vorsitzenden, dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Kassenwart*in und drei weiteren Beisitzer*innen.

(2) Vorstand im Sinne des 26 BGB also zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt, sind der/ die Vorsitzende, der/ die 1. stellvertretende Vorsitzende und der/ die 2. stellvertretende Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur vertretungsberechtigt, wenn der / die Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der/ Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Diese wählt auch die zwei Stellvertreter und den / die Kassenwart*in sowie die Beisitzer*innen —jeweils einzeln für die Dauer von drei Jahren. Die Kandidatur kann auch in Abwesenheit mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich und persönlich unterzeichnet erklärt werden.

(4) Dem Gesamtvorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5) Der Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Sollte ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor der nächsten Wahl zurücktreten, kann 'bis dann ein kommissarisches Mitglied durch den Vorstand ersatzweise benannt werden. Es ist stimmberechtigt.

(7) Der Gesamtvorstand ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, davon mindestens ein alleinvertretungsberechtigtes Mitglied. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(8) Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, sofern kein Mitglied des Gesamtvorstandes diesem Verfahren widerspricht.

(9) Dem Gesamtvorstand sollten mindestens drei Frauen angehören.

(10) Die Jahresmitgliederversammlung kann ehemalige Mitglieder des Vorstandes, die sich um die BSH in ehrenamtlicher Arbeit besonders verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes, ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden, ernennen, sofern sie ihr Einvernehmen erklären. Sie haben im Vorstand ein Rede- und Vorschlagsrecht, aber kein Stimmrecht; sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Zur Durchführung der laufenden Geschäfte können in Niedersachsen Geschäftsstellen eingerichtet werden.

(2) Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge oder Umlagen, Spenden und Bußgelder von Dritten sowie durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch Stiftungen aufgebracht. Zum Vermögenshaushalt der BSH gehören auch die Bankkonten und Anlagen der Stiftung Natur als unselbstständige Stiftung.

(3) Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer*in (Geschäftsführung) bestellen, der / die ehrenamtlich tätig ist. Im Anstellungsverhältnis kann daneben oder allein ein/eine Geschäftsführer*in tätig sein. Der Aufgabenbereich wird vertraglich durch den Vorstand festgelegt. Die Geschäftsführung koordiniert unter anderem die Umsetzung der Beschlüsse von ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

(4) Die Geschäftsführung ist im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten für einen ordnungsgemäßen Einsatz der Haushaltsmittel zuständig.

(5) Die Haushaltsmittel für Personal und Sachwerte sollten die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mitgliedsbeiträge nicht überschreiten.

(6) Ehrenamtlich Tätige im Vorstand sowie vom Vorstand Beauftragte können dafür eine Vergütung in der gesetzlich festgesetzten Höhe beantragen. Die ehrenamtliche Geschäftsführung kann einen finanziellen Zuschuss im gesetzlich vorgegebenen Rahmen eines Übungsleiterfreibetrages erhalten.

§ 11 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraf oder die zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss zu Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Anordnung kann der Vorstand selbstständig vornehmen.

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen persönlich anwesender stimmberechtigter Mitglieder. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die beabsichtigte Auflösung in der Tagesordnung anzugeben. Eine Begründung ist beizufügen.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Lieselotte-Scipio-Stiftung. Sollte diese nicht zur Verfügung stehen, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitgliedsgemeinden der BSH. Die Empfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt einschließlich der beschlossenen Änderungen mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Oldenburg, den 20. Juli 2021

Dr. Remmer Akkermann — Vorsitzender

Christiane Lehmkuhl — Vorstandsmitglied und Protokollantin

______________________________________________

Die Satzung der Biologischen Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V. kann auf Wunsch angefordert werden.


© Copyright 2010 - 2021 - Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V. (BSH)
BSH-Spendenkonto zugunsten bedrohter Pflanzen und Tiere: LzO, IBAN: DE92 2805 0100 0000 4430 44 BIC: SLZODE22XXX

- Impressum -