Feb 25, 2011

Für Waldentwässerung 419 EUR fällig


Für die Entwässerung eines Waldes (NSG) 419  EUR fällig!


Land Niedersachsen kommt der Erstattung an die Scipio-Stiftung nicht nach

Wildeshausen. Man mag es kaum glauben, aber mit dem neuen Niedersächsischen Wassergesetz haben auch die Wasser-und Bodenverbände eine sie begünstigende Neuregelung erhalten – vermutlich auf Initiative ihrer eigenen Landeszentrale, des Niedersächsischen Wasserverbandstages in Hannover, dessen ehemaliger Präsident schon mal vor Jahren anmerkte, dass er die Schwächung von Naturschutzverbänden nicht gerade beklagen würde.

War es bisher so, dass die Wasserverbände den Beitragsbescheid von stark benachteiligten Grundstückseigentümern selbst senken oder erlassen konnten, so verweisen sie heute – wohl selbst nicht so ganz unschuldig -  darauf, dass dieses Recht nur noch der zuständigen Landeswasserbehörde NLWKN (im Niedersächsischen Umweltministerium) zustehe. Dort würde dann entschieden, ob einem Antrag auf Beitragserlass entsprochen werde. Aber gezahlt werden müsse erst einmal alles – wie hier an die Hunte-Wasseracht (deren Vorstand besteht aus fünf Landwirten; Staatsforst, Siedlungen, Kommunen oder Naturschutzvereine sind hier nicht vertreten, jedoch beitragszahlende Zwangsmitglieder).

Die Scipio-Stiftung, deren Wald von der BSH betreut wird, sieht darin nur eine unauffällige, aber wirksame Behinderung der dringend notwendigen Wasserrückhaltung in schutzwürdigen Gebieten. Es wird außerdem unnötiger Verwaltungsaufwand erzeugt, den zu vermeiden sich diese Landesregierung schon seit längerem öffentlichkeitswirksam auf die Fahnen geschrieben habe, so im Falle  der Schließung von Forstdienststellen oder Bezirksregierungen. Es fragt sich auch, warum die bisherigen Bundesregierungen die entsprechende Novellierung des Bundeswasserverbandsgesetzes trotz Erinnerung durch Naturschutzverbände wie BSH und NaFor versäumt haben oder der gesetzgeberische Wille dazu nicht bestand.

Denn der Landesbetrieb NLWKN hat der Scipio-Stiftung den Vorjahresbeitrag für einen sehr wasserbedürftigen naturnahen Wald in Düngstrup / Wildeshausen zu weniger als einem Fünftel um Monate verspätet erstattet: für die Entwässerung waren an die Hunte-Wasseracht 419 EUR zu zahlen, erstattet wurden lediglich 74 EUR. Es sei angemerkt, dass es sich bei den 32 Hektar Wald und Teiche um ein öffentlich zugängliches Naturschutzgebiet aus Eichenmischwald und Stillwasserzonen handelt, in dem jeder Niederschlag benötigt wird.

Es wäre ehrlicher, die „Erstattungsmöglichkeit“ besser nicht zu erwähnen und stattdessen zuzugeben, dass ein aufwändiges Antrags- und Mahnverfahren zugemutet werde. Das ist angesichts der Leistungen zum Erhalt von Ruhezonen zugunsten schutzwürdiger Lebensgemeinschaften sowie eines reichen Bärlappvorkommens nicht nachzuvollziehen. Die Leistungen für den Naturhaushalt und die Gesundheit der Bevölkerung bleiben somit unbeachtet.

 

Remmer Akkermann

BSH-Vorsitzender, Tel. 04407 922201  (akkermann.remmer@t-online.de)


Kategorie: General
Erstellt von: BSH
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(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, mit der schriftlichen Austrittserklärung oder mit dem Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(7) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigungen oder —erlass gewähren.

(8) Darüber hinaus kann der Vorstand korrespondierenden Mitgliedern Beitragsfreiheit gewähren.

(9) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der BSH. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der  Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den / die BSH-Vorsitzende*n oder durch Beauftragte schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(10) Gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der BSH-Vorstand endgültig. Der Rechtsweg bleibt unbenommen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gliederung

(1) Der Verein kann seine Mitglieder gemäß den Erfordernissen der Praxis in Kreisverbänden und Ortsgruppen zusammenfassen. Gründung und Änderung der Untergliederung bedürfen der  Zustimmung des Vorstandes. Die fachliche Mitarbeit erfolgt in Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Fachgruppen und als Fachadresse.

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§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand und Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, des Verhandlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder der BSH offen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes.

3. Wahl des Vorstandes.

4. Wahl der Kassenprüfung.

5. Änderung der Satzung.

6. Beschlussfassung über Anträge.

7. Festsetzung der Mindestbeiträge.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser wird die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung sowie deren Gang geregelt.

(8) Beschlussfassung.

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

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Fortsetzung...


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