Mär 24, 2011

Naturschutz erfordert politisches Engagement!


BSH ermuntert zu Mitarbeit in den politischen Parteien der Kommunen


Wardenburg. Wer in der freien Landschaft und im besiedelten Bereich mehr Naturschutz und Landschaftspflege möchte, sollte sich fragen, ob eine Mitarbeit in den Stadt- und Gemeinderäten oder auch im Kreistag möglich ist. Das kann in allen demokratischen Parteien sein oder aber im Rahmen von freien Wählergemeinschaften oder als freier Einzelkandidat. Diesen Appell richtet die Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V. (BSH) angesichts der am 11. September dieses Jahres stattfindenden Kommunalwahlen an alle interessierten Wahlberechtigten.

Es mag verwundern, dass ein parteipolitisch neutraler Natur- und Umweltschutzverband wie die BSH dazu aufruft. Es erklärt sich aber schnell damit, dass der Verein eigene Vertreter und Abgeordnete in Kommunalparlamenten, vor allem in den Fachausschüssen hat. Dort sind sie zum größeren Teil zwar nicht stimmberechtigt, haben aber ein gleichberechtigtes Mitspracherecht. Das betrifft zum Beispiel die Umweltausschüsse in Stadt und Landkreis Oldenburg oder in der Gemeinde Wardenburg, wo einige BSH-Delegierte schon mehrere Legislaturperioden als beratende Mitglieder bestätigt worden sind. Hier besteht die Möglichkeit, rechtzeitig vorzutragen, anzuregen oder auch zu kritisieren.


Seit längerem fällt Dreierlei auf:

1. Die Planungshoheit liegt bei den Kommunen, deren Mehrheiten entscheiden, ob ein Bebauungsplan geändert oder verabschiedet wird, wo privilegierte Nutzungen stattfinden sollen (z.B. Sand- und Torfabbau, Gewerbegebiete, Biogasanlagen, Straßenbau, Spielplätze, neue Siedlungen, geschützte Landschaftsbestandteile). Wer dabei ist und zu Mehrheitsbeschlüssen beiträgt, der kann für (oder gegen) die Belange der Natur stimmen.

2. Wer sich in den politischen Gremien umschaut, stellt bald fest, wie wenig neue Köpfe dabei sind und mitdenken. Am besten wäre es, wenn sich die Alterspyramide auch in den Parlamenten widerspiegeln würde. Das ist aber leider nicht so. Dieselben, durchaus fachkompetenten Personen sind in die Jahre gekommen (auch bei den Vereinsvertretern), politische Akteure zwischen 18 und 40 Jahren sind oft in der Minderheit. Aber gerade diesem Teil unserer Bevölkerung gehört die Zukunft. Somit sollte hier mehr geschehen.

3. Die Interessenlager der Landwirtschaft haben schon hundert Jahre verstanden, dass nur mitbestimmen kann, wer auch politisch und in den Führungsetagen mitmacht. So besteht der 5-köpfige Vorstand der Hunte-Wasseracht aus 5 Landwirten, obwohl die große Mehrheit der Bewohener keine Landwirte sind. Die BSH stellt  heute weiterhin fest, dass sich eine Verschiebung innerhalb der landwirtschaftlichen Vertreter ergeben hat. Den größten politischen Einfluss hat inzwischen nicht mehr die Mehrheit der mittelständischen Bauern wie gerade auch die ökologisch wichtigen Milchviehbetriebe, sondern wenige Großbetriebe wie die Biogas-Agrarier. Mit Steuermitteln hochsubventioniert dominieren viele bei Erwerb und Pacht von Flächen, die eigentlich allen Betrieben offen stehen sollten. Auch in den Rathäusern ziehen ihre Fürsprecher ein.


Wer bei der zukünftigen Erhaltung und Gestaltung im Sinne von Natur und Erholung mitreden will, sollte sich überlegen, ein politisches Mandat zu übernehmen. Die BSH würde da durchaus beratende Hilfestellung geben. Man muss kein Spezialist sein, um politisch mitzugestalten, das lernt sich schnell, wenn es Interesse und Gleichgesinnte gibt. Alle, die es wohl machen könnten und in den nächstehn fünf Jahren an vielen politischen Entscheidungen Kritik üben werden, haben JETZTdie Gelegenheit, sich bei einer für das eigene Naturell passenden Partei zu melden. Überall braucht der Naturschutz verständnisvolle Politiker, die den richtigen Kurs halten.

Es bietet sich jetzt die Möglichkeit, im Sinne jenes großen Teils der Bevölkerung tätig zu werden, dem die Natur am Herzen liegt und die nicht noch mehr Bäume, Grünland, Kleingewässer oder – ganz allgemein – die lebenswichtigen Güter Boden, Wasser und Luft zu sehr belastet oder geopfert sehen möchten für die wirtschaftlichen Interessen einiger weniger rücksichtsloser Nutzer, die aber schon lange verstanden haben, über ihre Mehrheiten im eigenen Sinne Einfluss zu nehmen und kommunalpolitisch durchzusetzen.

 

Der BSH-Vorstand


Kategorie: General
Erstellt von: BSH
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§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen will.

(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat Namen und Anschrift des Antragstellers zu enthalten, minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Der Beitrag ist für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten, auch wenn ein Mitglied vorzeitig vor Ablauf des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Mitglieder, die in den Monaten November / Dezember der BSH beitreten, sind vom Beitrag des betreffenden Jahres freigestellt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres oder mit dem Eintritt in die BSH fällig und soll innerhalb des 1. Quartals unaufgefordert entrichtet werden.

(5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung von mehr als einem Jahr im Rückstand sind, verlieren ihre Mitgliedschaft. Die Zahlungsfrist kann um bis zu weitere acht Monate verlängert werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, mit der schriftlichen Austrittserklärung oder mit dem Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(7) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigungen oder —erlass gewähren.

(8) Darüber hinaus kann der Vorstand korrespondierenden Mitgliedern Beitragsfreiheit gewähren.

(9) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der BSH. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der  Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den / die BSH-Vorsitzende*n oder durch Beauftragte schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(10) Gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der BSH-Vorstand endgültig. Der Rechtsweg bleibt unbenommen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gliederung

(1) Der Verein kann seine Mitglieder gemäß den Erfordernissen der Praxis in Kreisverbänden und Ortsgruppen zusammenfassen. Gründung und Änderung der Untergliederung bedürfen der  Zustimmung des Vorstandes. Die fachliche Mitarbeit erfolgt in Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Fachgruppen und als Fachadresse.

(2) Eine Untergliederung kann nicht den Status eines eingetragenen Vereins (e.V.) unter dem Namen der BSH einnehmen. Untergliederungen sind an die Weisungen der Organe des Vereins gebunden. Untergliederungen des Vereins können ihren Status nicht in eine korporative Mitgliedschaft umwandeln oder korporativ aus dem Verein austreten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand und Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, des Verhandlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder der BSH offen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes.

3. Wahl des Vorstandes.

4. Wahl der Kassenprüfung.

5. Änderung der Satzung.

6. Beschlussfassung über Anträge.

7. Festsetzung der Mindestbeiträge.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser wird die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung sowie deren Gang geregelt.

(8) Beschlussfassung.

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Zuruf. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

 

Fortsetzung...


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