Apr 6, 2011

Vegetation im Hasbruch hat Vorrang vor Pferdebeweidung


BSH  lehnt Waldweide ab, sie ändert den Charakter und ist zu teuer


Hude. Schon seit längerem wird die Absicht einiger Mitglieder der Naturschutzstiftung des Landkreises Oldenburg mehrheitlich durch den Stiftungsbeirat abgelehnt, Teile der zum Urwald Hasbruch gehörenden Flächen mit englisch-kaukasischen Exmoor-Ponys beweiden zu lassen. Betroffen ist vor allem die Brookbäke, die gerade erst mit großem Aufwand renaturiert worden ist, sie müsste eingezäunt werden. Ein Teil der Wiesen ist von der Autobahn 28 zwischen der Abfahrt Hude und der Raststätte Hasbruch zu sehen. Die Stiftung soll etwa 20 ha aus Eigenbesitz beisteuern. Das Gebiet ist ein FFH-Europareservat.

In einer ersten Abstimmung sprach sich die Mehrheit nach eingehender kontroverser Diskussion aus vielen Gründen gegen dieses Projekt aus. Die wichtigsten Aspekte betrafen die zu erwartende Veränderung bis Zerstörung wertvoller Pflanzen der Krautvegetation, darunter auch Orchideen, die zu erwartenden Verbiss-Schäden an den Borken der Bäume, die völlig offene Frage der hohen Kosten für eine Langzeitfinanzierung und die massive Förderung des Tourismus, durch Besucher, die nicht primär den Wald, sondern die Tiere in mehrfach bezäunter Weide erleben möchten. Auch die Argumente der „Steigerung der Artenvielfalt“ (Biodiviersität)  durch Insekten, die auf dem Dung der Pferde einwandern, wurden mehrheitlich nicht akzeptiert. Stattdessen gehen Lebensräume des seltenen, aber hier häufigen Mittelspechtes verloren. Deshalb wurde ein Referent, der das erläutern sollte, ebenfalls mit ablehnender Mehrheit ausgeladen. Der ehemalige Vorsitzende und Forstbedienstete Eilert Tantzen führte auch forsthistorische Gründe an, warum man diesen jahrhundertealten Wald  und die Brookbäke besser in Ruhe lassen solle. Schließlich ist das Gebiet für eine extensive Pferdebeweidung zu klein.

Die Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems (BSH) hält die ganze Planung für eine Fehlinvestition und teuren Großversuch, der höchstwahrscheinlich 400.000 qm wertvoller naturnaher Landschaft mittelfristig ruinieren würde. Wie der BSH-Vorstand betont, sei das auch eine Verschwendung öffentlicher Mittel im großen Stil. Gerade jenen Antragstellern aus der Bevölkerung, denen zum Beispiel ein Antrag von 1.200 Euro um die Hälfte gekürzt worden sei oder die gar nicht berücksichtigt worden seien, könnte die Mitglieder-Mehrheit der Stiftungsgremien kaum verständlich machen, warum ein weit über 100 Tausend Euro teures Projekt hier Vorrang haben solle. Dies widerspreche auch dem Gründungsgedanken der Stiftung.

Die befürwortende Seite hat nun – wenige Tage vor einer weiteren Abstimmung im Beirat – zu einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung  für den 6. April um 19 Uhr ins Kreishaus Wildeshausen, Delmenhorster Straße 6, eingeladen. Dabei werden 6 Personen mit PRO-Position und 2 mit CONTRA-Argumenten zu Wort kommen, außerdem 2 Vertreter der Kreisverwaltung.

Weiteres zum Hasbruch finden Sie hier.

 

Nachträgliche Anmerkung: Am 14.04.2011 wurde das Projekt durch den Beirat der Naturschutzstiftung des Landkreises Oldenburg - den vorgetragenen zahlreichen Einwänden entsprechend - zum zweiten Male, und damit endgültig abgelehnt.

Kategorie: General
Erstellt von: BSH
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§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen will.

(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat Namen und Anschrift des Antragstellers zu enthalten, minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Der Beitrag ist für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten, auch wenn ein Mitglied vorzeitig vor Ablauf des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Mitglieder, die in den Monaten November / Dezember der BSH beitreten, sind vom Beitrag des betreffenden Jahres freigestellt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres oder mit dem Eintritt in die BSH fällig und soll innerhalb des 1. Quartals unaufgefordert entrichtet werden.

(5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung von mehr als einem Jahr im Rückstand sind, verlieren ihre Mitgliedschaft. Die Zahlungsfrist kann um bis zu weitere acht Monate verlängert werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, mit der schriftlichen Austrittserklärung oder mit dem Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(7) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigungen oder —erlass gewähren.

(8) Darüber hinaus kann der Vorstand korrespondierenden Mitgliedern Beitragsfreiheit gewähren.

(9) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der BSH. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der  Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den / die BSH-Vorsitzende*n oder durch Beauftragte schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(10) Gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der BSH-Vorstand endgültig. Der Rechtsweg bleibt unbenommen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gliederung

(1) Der Verein kann seine Mitglieder gemäß den Erfordernissen der Praxis in Kreisverbänden und Ortsgruppen zusammenfassen. Gründung und Änderung der Untergliederung bedürfen der  Zustimmung des Vorstandes. Die fachliche Mitarbeit erfolgt in Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Fachgruppen und als Fachadresse.

(2) Eine Untergliederung kann nicht den Status eines eingetragenen Vereins (e.V.) unter dem Namen der BSH einnehmen. Untergliederungen sind an die Weisungen der Organe des Vereins gebunden. Untergliederungen des Vereins können ihren Status nicht in eine korporative Mitgliedschaft umwandeln oder korporativ aus dem Verein austreten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand und Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, des Verhandlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder der BSH offen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes.

3. Wahl des Vorstandes.

4. Wahl der Kassenprüfung.

5. Änderung der Satzung.

6. Beschlussfassung über Anträge.

7. Festsetzung der Mindestbeiträge.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser wird die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung sowie deren Gang geregelt.

(8) Beschlussfassung.

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Zuruf. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

 

Fortsetzung...


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