Jun 5, 2012

Die Wildkatze - eine Bewohnerin der mäusereichen Waldränder


Europäische Wildkatze

Ökoporträt 49 erschienen

Aus aktuellem Anlass beschäftigt sich die neueste BSH-/NVN-Veröffentlichung in der Reihe Ökoporträt
mit der europäischen Wildkatze. Im Vordergrund steht hierbei das wissenschaftliche Interesse an diesen Säugetieren, die auch heute noch in immer neue Lebensräume vordringen. Diese und ähnliche Themen werden in Kürze auch auf einer Fachtagung in Jena erörtert.
Der Autor des Ökoporträts, Prof. Dr. Rüdiger Schröpfer, ist Experte auf dem Gebiet der Säugetierkunde und Mitglied im Vorstand der BSH.
Einen Eindruck über den Inhalt des Ökoporträts vermittelt folgender Ausschnitt aus dem Absatz "Verbreitung und Lebensraum":

[...]

Für den Ökotyp F.s. silvestris ist die mitteleuropäische Arealfläche in einige inselartige Vorkommen zerfallen, die hauptsächlich in
größeren Waldgebiete liegen, die als weniger gestörte Rückzugsräume gedeutet werden. (vgl. Abb. 7). Dafür werden Landschaftsveränderungen,
Verfolgung durch den Menschen, Konkurrenzdruck durch andere Raubtiere im Offenland und weitere
unbelegte Faktoren verantwortlich gemacht. Neuerdings wird die Wildkatze wieder in einigen Gebieten angetroffen, aus denen sie
in den letzten ca. 100 Jahren verschwunden war. Die Gründe dafür sind keineswegs klar. Dabei zeigt sich, dass Flüsse, Verkehrswege wie z. B. Autobahnen für die Wildkatzenicht unbedingt Ausbreitungsbarrieren sein müssen. Das war aber in einer anderen Landschaft sehr wohl zu beobachten.
Hier spielen örtliche Gegebenheiten, wie die Verteilung von Landschaftsstrukturen, die ausschlaggebende Rolle.
Seit geraumer Zeit verinselt sich im Areal ihr Vorkommen weiter: in Gebiete um das Mittelmeer, den Schottischen Raum, den Balkan, den Mitteleuropäischen Raum. Von diesen verbliebenen Gebieten scheint sie sich im letzten Jahrzehnt hier und da zögerlich in Vorstößen auszubreiten, z. B. in Schottland und in den Niederlanden. Deutschland besiedelt sie in zwei Kerngebieten:
im Westen die Eifel und den Hunsrück, im östlichen Teil den Harz und den Thüringer Wald. Neuere Funde außerhalb dieser Räume weisen auf eine Ausbreitung hin, die auch in Gebiete führt, in denen der Waldanteil relativ gering ist (s.Karte). Die verschiedenen Beutetierarten, nicht zuletzt die Kleinnagetiere, machen ihr die Eroberung derartiger Landstriche möglich. Die große Zersplitterung des Vorkommens auf mitteleuropäischem Gebiet hat den Anschein, dass Besiedlungen örtlich
gelingen, um an anderer Stelle wieder zu erlöschen; dieses Bild wird sicherlich aber auch durch die nur gebietsweise erfolgenden Nachweissuchen und die Zufälle
der Todfunde mit gezeichnet.

[...]

Das vollständige 4-seitige Ökoporträt können Sie für 1€ bei der BSH erwerben.

Außerdem finden Sie es zum kostenlosen Herunterladen auf unserer Homepage, und zwar hier.

Frauke Ario
Kategorie: General
Erstellt von: BSH
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§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen will.

(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat Namen und Anschrift des Antragstellers zu enthalten, minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Der Beitrag ist für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten, auch wenn ein Mitglied vorzeitig vor Ablauf des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Mitglieder, die in den Monaten November / Dezember der BSH beitreten, sind vom Beitrag des betreffenden Jahres freigestellt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres oder mit dem Eintritt in die BSH fällig und soll innerhalb des 1. Quartals unaufgefordert entrichtet werden.

(5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung von mehr als einem Jahr im Rückstand sind, verlieren ihre Mitgliedschaft. Die Zahlungsfrist kann um bis zu weitere acht Monate verlängert werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, mit der schriftlichen Austrittserklärung oder mit dem Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(7) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigungen oder —erlass gewähren.

(8) Darüber hinaus kann der Vorstand korrespondierenden Mitgliedern Beitragsfreiheit gewähren.

(9) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der BSH. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der  Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den / die BSH-Vorsitzende*n oder durch Beauftragte schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(10) Gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der BSH-Vorstand endgültig. Der Rechtsweg bleibt unbenommen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gliederung

(1) Der Verein kann seine Mitglieder gemäß den Erfordernissen der Praxis in Kreisverbänden und Ortsgruppen zusammenfassen. Gründung und Änderung der Untergliederung bedürfen der  Zustimmung des Vorstandes. Die fachliche Mitarbeit erfolgt in Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Fachgruppen und als Fachadresse.

(2) Eine Untergliederung kann nicht den Status eines eingetragenen Vereins (e.V.) unter dem Namen der BSH einnehmen. Untergliederungen sind an die Weisungen der Organe des Vereins gebunden. Untergliederungen des Vereins können ihren Status nicht in eine korporative Mitgliedschaft umwandeln oder korporativ aus dem Verein austreten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand und Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, des Verhandlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder der BSH offen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes.

3. Wahl des Vorstandes.

4. Wahl der Kassenprüfung.

5. Änderung der Satzung.

6. Beschlussfassung über Anträge.

7. Festsetzung der Mindestbeiträge.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser wird die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung sowie deren Gang geregelt.

(8) Beschlussfassung.

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Zuruf. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

 

Fortsetzung...


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